Die Satzung des U&D e.V.

DIE SATZUNG IN DER AKTUELLEN FASSUNG:



SATZUNG DES UMSONST & DRAUSSEN e.V.


§ 1: NAME, SITZ UND GERICHTSSTAND


1. Der Verein führt den Namen “Umsonst & Draussen Trägerverein; Verein zur Förderung von Jugendkultur”, in der abgekürzten Form “Umsonst & Draussen”

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.

4. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.


§ 2: ZWECK DES VEREINS


1. Der “Umsonst & Draussen e.V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

  1. die Durchführung des “Umsonst & Draussen” Musikfestivals und anderer zur Belebung des kulturellen Lebens geeigneter Veranstaltungen.
  2. die langfristige Sicherung und Durchführung des jährlichen Umsonst & Draussen Festivals, sei es als Veranstalter oder durch Beauftragung geeigneter Dritter unter Berücksichtigung der durch den Umsonst & Draussen e.V. vorgegebenen Konzeption.
  3. Unterstützung bestehender und Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen.
  4. Werben von Fördermitgliedern, um finanzielle Mittel zur Umsetzung des Vereinszwecke zu erhalten.
  5. Akquirierung von Spenden und Zuschussgeldern, die zur Umsetzung des Satzungszweckes verwendet werden.

Bei der Umsetzung des Vereinszweckes sollen nachfolgende Ziele berücksichtigt werden:

  1. Förderung des musikalischen (oder allgemeiner: des künstlerischen) Nachwuchses.
  2. Verbesserung des Freizeitangebots Jugendlicher.
  3. Förderung der Kontakte zwischen den Künstler*innen.
  4. Förderung des friedlichen Miteinanders verschiedener Menschengruppen unabhängig von Hautfarbe, Alter, Herkunft, Geschlechts oder Glauben.
  5. Förderung des partizipativen Miteinanders.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.

2. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Fördermitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht und haften gemäß Par. 7 für die Ausgaben und sonstigen Verbindlichkeiten des Vereins.

Fördermitglieder unterstützen den Umsonst & Draussen e.V. mit ihrem Fördermitgliedsbeitrag und sind von der Haftung befreit. Sie haben kein Stimmrecht.

Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den “Umsonst & Draussen e.V.” verleihen. Ehrenmitglieder können auch ordentliche Mitglieder sein bzw. können ordentliche Mitglieder auch Ehrenmitglieder sein. Ehrenmitglieder sind von der Haftung für alle finanzielle Aktivitäten des Vereins befreit. Sie haben kein Stimmrecht, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder sind.

3. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an die oder den 1. Vorsitzende*n zu richten ist, das Plenum mit ⅔ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abgelehnte Bewerber*innen um die Mitgliedschaft haben innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Der Aufnahmeantrag muss hier mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 4: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT


1. Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod mit dem Todestag; bzw. durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
  2. durch Austritt. Der Austritt erfolgt mit dem Tag der Austrittserklärung. Mitgliedsbeiträge sind noch für das laufende Jahr zu entrichten. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die oder den 1. Vorsitzende*n zu richten.
  3. durch Ausschluss.

Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn:

- das Verhaltens des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.

- das Mitglied auch auf zweimalige schriftliche Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse/Mailadresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

2. Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.


§ 5: BEITRÄGE UND MITTEL DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR


1. Ordentliche Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4 Mehrheit einen anderen Beitrag.

2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts/Austritts für das volle Jahr zu zahlen. Kulanzregeln sind möglich und werden vom Vorstand festgelegt.

Der Beitrag ist bis zum 28.2. des laufenden Geschäftsjahres fällig.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; es sei denn es handelt sich um ordentliche Mitglieder.

5. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

6.3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nummer 2 trifft der Vorstand, der die Mitgliederversammlung davon in Kenntnis setzt. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsauflösung.

6.4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.

6.5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

6.6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Beträge über die Höhe des Aufwandsersatzes nach § 670 BGG festgesetzt werden.

7. Dem Verein bleibt es unbenommen, mit Mitgliedern des Vereins Werk- oder Dienstverträge abzuschließen, wenn über das übliche Ehrenamt hinaus (10 Stunden pro Monat) erhebliche Leistungen zu erbringen sind. In diesem Fall besteht Anspruch auf vertragsgemäße Vergütung.

8. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.


§ 6: ORGANE DES VEREINS


Organe des “Umsonst & Draussen e.V.” sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat, das Plenum und die Arbeitskreise.


§ 6.1. Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr durch den/die 1. (bei dessen Abwesenheit vom 2.) Vorsitzende*n in Textform (postalisch oder per Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies 20 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung von Gründen beantragen. In diesem Fall muß die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 14 Tagen einberufen werden. Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der/die 1. (bei dessen Abwesenheit der 2.) Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.

Die Mitgliedersammlung kann in Präsenz, in digitaler Form oder als Hybridveranstaltung stattfinden.

2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher bei dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Post- oder Mailadresse erfolgt ist.

4. Den ordentlichen Mitgliedern lt. Par. 3,2 obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisor*innen bestellen. Die Revisor*innen haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung von Revisor*innen ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisor*innen gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisor*innen verpflichtet, sämtliche erhaltenen Erkenntnisse vertraulich zu behandeln.
  3. die Abberufung des Vorstands. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 2/3 der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).
  4. die Abstimmung über Satzungsänderungen
  5. die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  7. Änderung des Beitrags
  8. Entscheidungen über die Mitgliedschaft

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind. Mitglieder, die nicht erscheinen können, haben die Möglichkeit, einem anderen ordentlichen Mitglied eine Stimmvollmacht zu erteilen. Es ist max. 1 Stimme auf eine Person übertragbar.

6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden (bei dessen/deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden) den Ausschlag.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen.

Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Vorstand zu unterschreiben.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 6.2. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem 2. Vorsitzenden
  3. der/dem Schatzmeister*in

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch jeweils ein Vorstandsmitglied allein. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann Aufgaben an den Beirat, das Plenum und die Arbeitskreise übertragen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren aus den ordentlichen Mitgliedern gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den verbleibenden Vorstand aus den ordentlichen Mitgliedern ein Vorstandsmitglied an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds bestimmt.

5. Der Vorstand kann bei Bedarf für gewisse Geschäfte “besondere Vertreter” im Sinne von § 30 BGB (z.B. für die Durchführung des Umsonst & Draussen Festivals bzw. Teile des selben) bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an die Weisungen des Vorstands gebunden.

6. entfällt (MV 14.3.01)

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn jedes Vorstandsmitglied über den Beschlussgegenstand informiert ist und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des/der 2.Vorsitzenden.


§ 6.3. Der Beirat

Der Beirat ist ein unterstützendes Gremium, das bei Bedarf Entscheidungen im Plenum vorbereitet (Beschlussvorlagen; Faktensammlungen) und Budgetvorschläge macht. Zudem übernimmt er Aufgaben, die ihm der Vorstand, das Plenum oder die Arbeitskreise übertragen.

  1. Der Beirat besteht aus
  1. einem Mitglied des Vorstand des Umsonst & Draussen Vereins
  2. einem Mitglied des Vorstand des UND Catering Vereins
  3. 3 ordentlichen Mitgliedern, die vom Plenum für die Dauer eines Jahres gewählt werden
  4. einer Vertretung des durchführenden Vereins (Geschäftsleitung oder Geschäftsstellenleitung)

2. Für die Mitglieder des Beirats gilt:

  1. Findet sich nach 1.a. und 1.b. jeweils kein Mitglied des Vorstandes, so wird die Besetzung dieser Stelle für Dauer eines Jahres nach 1.c. aus den ordentlichen Mitgliedern des Plenums gewählt
  2. Die Mitglieder nach 1.a., 1.b. und 1.c. sind stimmberechtigt. Das Mitglied nach 1.d. hat kein Stimmrecht.
  3. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Das Amt eines Beiratsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Beiratsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird vom Plenum aus den ordentlichen Mitgliedern eine Nachfolge gewählt


§ 6.4. Das Plenum

Das Plenum ist das Entscheidungsgremium für alle Belange, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

1. Das Plenum besteht aus:

  1. den ordentlichen Mitgliedern (stimmberechtigt)
  2. einer Vertretung des durchführenden Vereins in Person der Geschäftsleitung oder Geschäftsstellenleitung (nicht stimmberechtigt).

2. Das Plenum fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


§ 6.5. Arbeitskreise

Aus dem Plenum werden Aufgabenbereiche an Arbeitskreise delegiert. Diese handeln im Rahmen der vom Beirat und Plenum festgelegten Richtlinien selbstständig.

1. Arbeitskreise bestehen aus

  1. ordentlichen Mitgliedern, die an diesem teilnehmen wollen
  2. anderen Personen, welche durch den Arbeitskreis zur Mitarbeit eingeladen werden


2. Arbeitskreise haben

  1. die Möglichkeit für ein Jahr als geschlossene Arbeitsgruppe zu agieren.
  2. Budgetvorgaben und inhaltliche Richtlinien des Beirates beziehungsweise des Plenums einzuhalten.
  3. die Aufgabe, die Ergebnisse ihrer Arbeit im Plenum vorzustellen.


§ 7: HAFTUNG


Die Ausgaben werden vom Vereinsvermögen gedeckt. Sollten die Ausgaben das Vereinsvermögen und die Einnahmen übersteigen, haftet jedes ordentliche Mitglied mit max. 500 Euro. Die Mitgliederhaftung entfällt bei grob fahrlässigem Umgang mit dem Vereinsvermögen durch den Vorstand.


§ 8: SATZUNGSÄNDERUNG


1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Bestimmung hinzuweisen.

2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Satzungsänderungen auf Grund von behördlichen Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Das gleiche gilt für Beschlüsse zur Zweckänderung ( Par. 2; 2 )

3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung

der geänderten Satzung anzuzeigen.


§ 9: AUFLÖSUNG DES VEREINS


1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins muss der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Würzburg; hier den Fachbereich „Jugend & Familie“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.


Würzburg, den 28.11.22